Zwei oder mehr Verantwortliche, die gemeinsam Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten festlegen und nach der DSGVO Verantwortung teilen.
Wenn zwei Organisationen gemeinsam entscheiden, warum und wie personenbezogene Daten verarbeitet werden, behandelt die DSGVO sie als gemeinsam Verantwortliche. Artikel 26 verlangt, ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten in einer transparenten Vereinbarung festzulegen, insbesondere zur Ausübung der Betroffenenrechte.
Die Abgrenzung der gemeinsamen Verantwortlichkeit von einer Verantwortlicher-Auftragsverarbeiter-Beziehung ist wichtig, denn sie ändert, wer wofür rechenschaftspflichtig ist.
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